HORSILITY AUSTRIA e.V. STATUTEN

 

Horsility Austria
Taborstraße 5
3012 Wolfsgraben

Telefon: +43 (0) 664/4709613
E-Mail: office@horsility.at
Web: www.horsility.at

 

Gegründet anlässlich der Vorstandsitzung vom 14.04.2014

Obfrau: Ingrid Stiel

Obfrau-Stellvertreterin: Andrea Stiel

Schriftführerin: Martina Rest

Schriftführer Stellvertreterin: Alice Hammerschmid

Kassier: Peter Petermichl

Kassier-Stellvertreter: Marcus Bühringer

Statuten

gültig ab 02.05.2014

beschlossen von der Generalversammlung am 14.04.2014

Bei personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

 

1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEIT DES VEREINES:

1.1 Der Verein führt den Namen: HORSILITY AUSTRIA

1.2 Er hat seinen Sitz in Taborstraße 5, 3012 Wolfsgraben und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.

1.3 Eine Errichtung von Zweigvereinen in den einzelnen Bundesländern ist beabsichtigt. Die Mitglieder der Zweigvereine sind gleichzeitig Mitglieder des Hauptvereines und umgekehrt sind die Mitglieder des Hauptvereines auch Mitglieder der Zweigvereine und zwar im Bundesland ihres Wohnortes.

 

2. ZWECK DES VEREINES:

2.1 Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der BAO.

2.2 Der Verein bezweckt: die Förderung des Pferdesports im Sinne des Horsemanship-Gedankens, sowohl des Leistungssportes als auch der Freizeitbetätigung vom Sattel und vom Boden aus.

2.3 Die Vermittlung von Methoden zum sicheren und artgerechten Umgang mit Pferden

 

3. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES:

3.1 Die ideellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind Reitsportveranstaltungen jeder Art, Ausbildungskurse, wettbewerbliche sowie gesellschaftliche Veranstaltungen.

3.2 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren, Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.

 

4. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT:

4.1 Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

4.3 Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch materielle und immaterielle Zuwendungen fördern.

4.4 Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

5. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT:

5.1 Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die sich aktiv (ordentliche Mitglieder) oder nur in eingeschränkten Bereichen (außerordentliche Mitglieder) an der Vereinsarbeit beteiligen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, das sind Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG) und Eingetragene Erwerbsgesellschaften (EEG).

5.2 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand, vertreten durch die Obfrau/den Obmann. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3 Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

5.4 Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

 

6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch den freiwilligen Austritt, durch Streichung oder Ausschluss und Tod.

6.2 Der Austritt kann jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

6.3 Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

6.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand gibt es keine Berufung.

6.5 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in 6.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über den Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

7. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.

7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind davon befreit.

7.3 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen

 

8. VEREINSORGANE:

Organe des Vereines sind:

a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
c. die Rechnungsprüfer
d. das Schiedsgericht

 

9.GENERALVERSAMMLUNG:

9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlagen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen ab Verlangen stattzufinden.

9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, durch den Vorstand.

9.4 Anträge zur Generalversammlung sind mindesten drei Werktage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

9.5 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch kann ein Teilnehmer an der Generalversammlung höchstens zwei Vollmachten übernehmen.

9.6 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl stimmberechtigten Mitglieder bzw. der abgegebenen Vollmachten beschlussfähig.

9.7 Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll bzw. für die Loslösung eines Zweigvereines, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

9.8 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt, soweit dies die Satzung nicht anders bestimmt, die Obfrau/der Obmann, bei deren Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

10. AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG:

10.1 Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsberichtes.

10.2 Beschlussfassung über den Voranschlag.

10.3 Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes in den einzelnen Funktionen und der Rechnungsprüfer.

10.4 Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.

10.5 Verleihung und Ablehnung der Ehrenmitgliedschaft.

10.6 Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines bzw. Loslösung eines Zweigvereines.

10.7 Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

 

11. DER VORSTAND:

11.1 Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern und zwar dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter und dem Kassier und seinem Stellvertreter.

11.2 Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten nachfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

11.3 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

11.4 Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

11.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

11.7 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

11.8 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich den Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, bei Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung von Nachfolgern wirksam.

11.9 Der Obmann kann nur durch mehrheitlichen Beschluss der Vorstandsmitglieder seiner Funktion enthoben werden.

 

12. AUFGABEN DES VORSTANDES:

12. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b. Vorbereitung der Generalversammlung.
c. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
d. Verwaltung des Vereinsvermögens.
e. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

 

13. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER:

13.1 Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegen die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des gesamten Vorstandes berühren, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

13.2 Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

13.3 Der Kassier hat für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines zu sorgen.

13.4 Die schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

13.5. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

14. DIE RECHNUNGSPRÜFER:

14.1 Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren  gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

14.3 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Punktes 11.8 und 11.9 sinngemäß.

15. DAS SCHIEDSGERICHT:

15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

16. AUFLÖSUNG DES VEREINES:

16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

16.2 Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen. Dieser hat das nach Abdeckung der Passiven verbleibende reine Vereinsvermögen entsprechend dem Auftrage der Generalversammlung zu verwenden. Die Verwendung hat jedenfalls zu einem gemeinnützigen Zweck im Rahmen der Förderung des Reitsports zu erfolgen.